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Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Satzung des Ortsvereins Gießen-Wieseck
§ 1 - Name, Tätigkeitsgebiet
Der Ortsverein umfasst den Bereich des Stadteils Gießen-Wieseck und den Siedlungsbereich zwischen Ludwig-Richter-Strasse/Sellnberg und Dürerstrasse/Waldbrunnenweg.
Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Gießen-Wieseck. Sein Sitz ist Gießen-Wieseck.
§ 2 – Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3 – Mitgliedschaft
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/ die Antragstellerin wohnt.
Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von vier Wochen ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig
Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 - Organe des Ortsvereins
§ 5 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. In der Regel findet im 1. Quartal des Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
Wahl der Delegierten
die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer, der Delegierten, und im Bereich des Ortsvereins wohnenden Mandatsträger
die Neuwahl von Mitgliedern des Vorstandes entsprechend § 9
die Beschlussfassung über die ihr vorgelegten Anträge und alle das Parteileben berührenden Fragen.
Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Stadtverbands- und Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind grundsätzlich geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen. Auf die geheime Wahl kann verzichtet werden, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder dem so zustimmen.
Stimm- und Wahlberechtigt sind Mitglieder des Ortsvereins Gießen-Wieseck, die mit ihren Beiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§ 6 – Vorstand
Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
den beiden Stellvertretern
dem Kassierer
dem stellvertretendenden Kassierer
dem Schriftführer
dem stellvertretenden Schriftführer
mindestens zwei Beisitzern
Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 – Wahlen
Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
- der Vorsitzende,
- die stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Kassierer,
- der Stellvertreter des Kassierers
- der Schriftführer,
- der stellvertretende Schriftführer
- die weiteren Mitglieder.
Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten wenn möglich zu beachten.
Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
§ 8 – Revision
Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich gewählt tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 – Misstrauensvotum
Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern des Vorstandes das Misstrauen aussprechen. Für diesen Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.
Ein Antrag nach Absatz 1 muss von mindesten 10 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein.
Der Antrag ist beim Vorstand des Ortsvereins einzureichen. Dieser hat innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 10 – Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 11 – Form
In allen Fällen wo die männliche Form steht, gilt selbstverständlich auch die weibliche Form.
§ 12 – Gültigkeit
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Hessen-Süd und der Satzung des Unterbezirks Gießen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13 – Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 20. Juni 2007 in Kraft. Sie wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 20. Juni 2007 geändert.
Für den Vorstand
Oliver Persch
Vorsitzender
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